Vorerst kein (Wochen-)Markt auf dem Völklinger Heidstock möglich

Nicht beantragt und geprüft

Die Stadtverwaltung Völklingen nimmt aufgrund von Bürgeranfragen Stellung zu einer privaten Initiative, im Stadtteil Heidstock einen (Wochen-)Markt mit mehreren Verkaufsständen etablieren zu wollen. Hintergrund ist, dass seit Schließung des Lebensmittelmarktes im Stadtteil Heidstock im Jahr 2018 keine Möglichkeit der Nahversorgung mehr gegeben ist und private Verkaufsstände diese Lücke schließen sollten.

Bedauerlicherweise musste die Ortspolizeibehörde der Stadt Völklingen die Durchführung eines solchen wöchentlich stattfindenden Marktes kürzlich unterbinden, da dieser seitens der Betreiber bisher nicht förmlich beantragt wurde und daher auch rechtlich noch nicht geprüft und genehmigt werden konnte. Dies ist wegen der Corona-Pandemie, in der beabsichtigten Art und Weise nicht möglich. Die Rechtsverordnung untersagt Veranstaltungen jeder Art, welche zu Menschenansammlungen führen können. In § 5 der Rechtsverordnung sind Ausnahmen aufgezählt. Hier wird auch der Wochenmarkt angeführt. Der Begriff Wochenmarkt bestimmt sich nach der Gewerbeordnung. Die Bestrebungen auf dem Heidstock erfüllen diese (noch) nicht, sodass die Durchführung derzeit untersagt ist.

Die betroffenen Händler sind inzwischen informiert, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, einen Wochenmarkt zu installieren. Die hierfür erforderlichen Regularien müssen jedoch eingehalten werden (bauplanungsrechtliche Beurteilung, Prüfung der Festsetzungsvoraussetzungen nach der Gewerbeordnung). Bei Fragen können sich die Standbetreiber an die Ortspolizeibehörde wenden.

Der Wunsch der Bürgerinnen und Bürger des Völklinger Stadtteils nach einer solchen „Ortsversorgung“ ist nachvollziehbar. Dennoch muss die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines solchen Marktes beachten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung vor Ort durch Lieferung nach vorheriger Bestellung erfolgen kann oder die Verkaufsstände unabhängig und getrennt voneinander an verschiedenen Tagen oder zu verschiedenen Zeiten am gewünschten Ort erfolgen kann. Die unbedingte Einhaltung der gewerbe- und insbesondere infektionsschutzrechtlichen Vorschriften werden vorausgesetzt.