Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat am 20.03.2020 eine Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie erlassen.
Bedingungen und Eckpunkte der Allgemeinverfügung zusammengefasst
Nur beim Vorliegen folgender Gründe dürfen Saarländerinnen und Saarländer das Eigenheim verlassen:
- Ausübung beruflicher Tätigkeit
- Inanspruchnahme von Notbetreuung
- Ablegen von Prüfungen
- Medizinische Notfälle (auch bei Tieren)
- Arztbesuche und Behandlungen
- Blutspenden
- Besuche bei Angehörigen, denen man helfen möchte
- Versorgungsgänge, z.B. Lebensmitteleinkauf
- Briefversand
- Sport, wenn man Abstand hält
- Spaziergänge, wenn man Abstand hält
- Bankgeschäfte (Filialeoder Geldautomat)
- Besuche bei Lebenspartnern
- Einkäufe im Heimwerker- oder Gartenmarkt
- Besuche/Betreuung von Kindern, die beim Lebenspartner leben
- Begleitung von Minderjährigen
- Begleitung von Sterbenden
- Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Spaziergänge mit dem Hund
- Versorgung von Tieren (Schafe, Pferde, Hühner etc.)
Außerdem haben folgende Geschäfte weiterhin geöffnet:
- Hörgeräteakustiker und Optiker
- Banken
- Werkstätten
- Waschsalons
- Geschäfte für Tierbedarf
- Bau- und Gartenmärkte (unter strengen Auflagen)
- Kirchen, Moscheen und Synagogen, wenn Abstandsregeln eingehalten werden
Bei all diesen außerhäuslichen Aktivitäten sind stets die Hygienetipps zu beachten, die beispielsweise die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgibt.