Allgemeinverfügung: Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Vollzug des Infektionsschutzgesetz 

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Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat am 20.03.2020 eine Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie erlassen.

Allgemeinverfügung

Bedingungen und Eckpunkte der Allgemeinverfügung zusammengefasst

Nur beim Vorliegen folgender Gründe dürfen Saarländerinnen und Saarländer das Eigenheim verlassen:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit
  • Inanspruchnahme von Notbetreuung
  • Ablegen von Prüfungen
  • Medizinische Notfälle (auch bei Tieren)
  • Arztbesuche und Behandlungen
  • Blutspenden
  • Besuche bei Angehörigen, denen man helfen möchte
  • Versorgungsgänge, z.B. Lebensmitteleinkauf
  • Briefversand
  • Sport, wenn man Abstand hält
  • Spaziergänge, wenn man Abstand hält
  • Bankgeschäfte (Filialeoder Geldautomat)
  • Besuche bei Lebenspartnern
  • Einkäufe im Heimwerker- oder Gartenmarkt
  • Besuche/Betreuung von Kindern, die beim Lebenspartner leben
  • Begleitung von Minderjährigen
  • Begleitung von Sterbenden
  • Beerdigungen im engsten Familienkreis
  • Spaziergänge mit dem Hund
  • Versorgung von Tieren (Schafe, Pferde, Hühner etc.)

Außerdem haben folgende Geschäfte weiterhin geöffnet:

  • Hörgeräteakustiker und Optiker
  • Banken
  • Werkstätten
  • Waschsalons
  • Geschäfte für Tierbedarf
  • Bau- und Gartenmärkte (unter strengen Auflagen)
  • Kirchen, Moscheen und Synagogen, wenn Abstandsregeln eingehalten werden

Bei all diesen außerhäuslichen Aktivitäten sind stets die Hygienetipps zu beachten, die beispielsweise die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ausgibt.